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Rechtsgebiete Ihrer Rechtsanwälte in Balingen

Baurecht (privat)

Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Dieses Sprichwort passt gut auf die Baubranche, denn alleine schon die Vielzahl an Beteiligten birgt Konfliktpotenzial. Deshalb regelt das private Baurecht die Beziehungen zwischen Bauherr, Bauunternehmer oder Bauträger beziehungsweise allen in das Projekt involvierten Personen wie Architekt, Fachplaner, Ingenieur und so weiter. Durch die Vertretung unterschiedlicher Parteien verfügt Rechtsanwältin Diana Hopt-Bley über umfangreiches Wissen und kennt die verschiedenen Facetten auf dem Bau.

Spezialisten für privates Baurecht

Als Spezialisten für privates Baurecht berät unsere Kanzlei sowohl Bauherren als auch Bauunternehmer zu Fragen im Bauvertragsrecht. Wir begleiten Ihr Bauvorhaben in rechtlicher Hinsicht und vertreten Ihre Interessen, wenn mal etwas schief läuft – ganz gleich ob Sie selbst bauen, von einem Generalunternehmer bauen lassen oder eine Wohnung kaufen (Bauträgervertrag). Bei Forderungen und Streitfällen aufgrund von Mängeln, Werklohn, VOB oder HOAI können Sie jederzeit auf uns bauen.

Wenn Sie als Architekt oder Ingenieur Probleme vermeiden möchten, nehmen Sie rechtzeitig unsere rechtliche Unterstützung in Anspruch. So können Sie Haftungsfälle umgehen und Ihre Vergütungsansprüche mit unserer Hilfe durchsetzen. Viele baurechtliche Konflikte lassen sich auch ohne Gerichtsverfahren zu Ihren Gunsten klären.

Bauantrag

Abhängig vom jeweiligen Bundesland muss für gewisse Bauprojekte ein Bauantrag gestellt werden. Die jeweilige Landesbauordnung sowie der Bebauungsplan der Gemeinde normieren dabei die rechtlichen Vorgaben für die Baugenehmigung.

Der Bauantrag wird in der Regel von bauvorlageberechtigten Personen (Architekten, Bauingenieure) gestellt und von den Bauherren bei der jeweiligen Gemeinde eingereicht. Mit Einreichen des Bauantrages müssen auch alle benötigten Bauvorlagen mit eingereicht werden.

Anschließend wird der Bauantrag an die Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet, die den Antrag auf Richtigkeit prüft. Die Bearbeitungsdauer hängt dabei vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen ab.

Der Bauantrag kann entweder genehmigt werden, mit Auflagen genehmigt werden oder abgelehnt werden.

Wurde der Bauantrag genehmigt, hat dieser eine Gültigkeit von drei Jahren. Innerhalb dieser Zeit muss mit dem Bauvorhaben begonnen werden, andernfalls erlischt der Bauantrag. Eine Verlängerung der Frist kann allerdings schriftlich beantragt werden.

Das Kenntnisgabeverfahren und die vereinfachte Baugenehmigung stehen als eigenständige Verfahren neben der „normalen“ Baugenehmigung. Bei manchen Gebäuden muss nicht zwingend ein Baugenehmigungsverfahren stattfinden. Die jeweilige landesrechtliche Bauordnung normiert, für welche Gebäudeklassen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreicht.

Das Kenntnisgabeverfahren unterscheidet sich vom Baugenehmigungsverfahren im Wesentlichen dadurch, dass es sich um ein bloßes baurechtliches Anzeigeverfahren handelt, bei dem die behördliche Prüfung und ein förmlicher behördlicher Bescheid entfällt. Der Bauherr und der Planer sind dafür verantwortlich, dass das Vorhaben alle öffentlichrechtlichen Vorschriften einhält.

Der Vorteil des Kenntnisgabeverfahrens liegt i.d.R. in der kurzen Verfahrensdauer. Wurden alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht, bestätigt dies die Baurechtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen. Der Baubeginn ist dann nach einem Monat bzw. bei Vorliegen der Zustimmung aller Angrenzer nach zwei Wochen möglich. Die Verantwortung der Richtigkeit lastet vollkommen auf den Bauherren.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang der Baubehörde reduziert. Dies hat zur Folge, dass die Genehmigung schneller und günstiger erteilt wird.

Hinsichtlich der nicht überprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften trägt der Bauherr/die Bauherrin die Verantwortung dafür, dass diese eingehalten werden. Im Einzelfall muss eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragt werden.

Bei einem Verstoß kann die Bauaufsichtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes abreißen lassen.

Sonderbauten

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Die Landesbauordnung zählt beispielhaft Sonderbauten auf. Hierzu zählen: Hochhäuser, Stadien, Krankenhäuser, Einkaufszentren etc.

Sonderbauten können nur im allgemeinen Baugenehmigungsverfahren beantragt werden, nicht im vereinfachten. Darüber hinaus kann die Bauaufsichtsbehörde strengere Anforderungen an Sonderbauten stellen.

Nachträgliche Wärmedämmung

Es können Fördergelder für Wärmedämmungen beantragt werden. Einzelne Maßnahmen werden mit 10 Prozent der Kosten, maximal 5.000 €, bezuschusst.

Sofern die komplette Wohneinheit zum KfW-Effizienzhaus-55-Standard saniert wird, können Fördergelder für 30 Prozent der Sanierungskosten, maximal jedoch 30.000 €, beantragt werden.

Bezuschussungen unter 300 € werden nicht ausbezahlt.

Brandschutz

Welche Brandschutzmaßnahmen erforderlich sind ist abhängig zur jeweiligen Gebäudeart und Gebäudegröße. Hinsichtlich des Brandschutzes in Baden-Württemberg gilt die Landesbauordnung (LBO), die Ausführungsverordnung zur LBO (LBOAVO), Sonderbauverordnungen, sonstige gesetzliche Verordnungen wie die Feuerverordnung (CPIVO) und Verwaltungsvorschriften.

Ebenso sind die Liste der technischen Baubestimmungen und Runderlasse der obersten Baurechtsbehörde zu beachten.